Etwa 43% aller Deutschen, damit fast jeder zweite Haushalt, besitzen ein Haustier. Doch lässt das Mietrecht die Haltung von Hunden, Katzen und Co. in der Wohnung ohne Weiteres zu?

Mietrecht regelt Verhältnisse nicht eindeutig

Grundsätzlich kann der Vermieter dem Mieter per Mietvertrag die Haltung von Hunden und Katzen untersagen. Anhand der Unterschrift im Vertrag gilt diese Vertragspassage durch den Mieter als akzeptiert. Bei Zuwiderhandlungen ist der Vermieter gemäß Mietrecht berechtigt, dem Mieter fristlos zu kündigen. Auch nachträglich kann der Vermieter die Anzahl an Haustieren in der Mietwohnung beschränken. In diesem Zusammenhang wird oft vom ortsüblichen Maß, wobei im Regelfall zwei Tiere inbegriffen sind, gesprochen.

Neueste Gerichtsurteile fallen meist tierfreundlich aus

Allerdings bestätigen die neuesten Grundsatzurteile eindeutig den Trend pro Tierhaltung. Gemäß einem Beschluss des Landgerichts Göttingen benötigt der Mieter keine Erlaubnis, wenn dieser Kleintiere wie Stubenvögel, kleine Käfigtiere oder Aquariumfische in der Mietwohnung halten möchte. Das Landegericht Mönchengladbach hat klargestellt, dass auch reine Wohnungskatzen als Kleintiere anzusehen sind. Immer mehr Gerichte sehen das Halten der Hunde und Katzen als “normalen Mietgebrauch” einer Mietwohnung an, welches nicht untersagt werden kann. So sehen Richter in ihren jüngsten Grundsatzentscheidungen das Halten einer begrenzten Anzahl (1 bis 2) als genehmigungsfrei an. Freilaufkatzen, Hunde und Wildtiere wurden allerdings hierbei explizit ausgenommen. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese aufgrund Art und Verhalten andere Mitbewohner gefährden oder belästigen können.

Tierhaltung kann nicht immer untersagt werden

Der Vermieter hat kein Recht, bestimmte Hunderassen als gefährlich einzustufen und deshalb per Mietvertrag zu verbieten. Selbstverständlich muss für die Hunde eine Genehmigung zur Tierhaltung vorliegen. Der Vermieter kann eine vorab erteilte Zusage widerrufen, wenn die Tiere nachweislich Mitbewohner, etwa durch Bellen oder durch Hundekot im Hausflur, belästigen. Im Regelfall darf das Tier in der Mietwohnung bleiben, sofern die störenden Zustände aufgehoben werden. Möchte der Vermieter per Mietvertrag nur bestimmten Hausbewohnern eine Tierhaltung untersagen, so sind hierfür gewichtige Gründe vorzubringen. Ist das Halten der Hunde oder Katzen verboten, so darf das Tier dennoch bleiben, wenn dieser Zustand über einen längeren Zeitraum durch den Vermieter oder Hausmeister geduldet wurde (Zeitspanne von etwa 6 Monaten).

Immer mehr distanzieren sich die Gerichtsurteile vom geltenden Mietrecht. Eine erfreuliche Entwicklung, die die Rechte unserer tierischen Freunde stärkt.

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Das Berliner Landgericht hat in einem Fall (Az:63 S 199 / 04) einer außerordentlichen Kündigung eines Mietverhältnisses zugestimmt. In dem verhandelten Fall hatte eine Mieterin eine Katzenklappe (Maße: 13 x 16 cm) ohne Genehmigung des Vermieters in eine hölzerne Wohnungstür eingebaut. Die Klappe erlaube den unkontrollierten Zugang in das Treppenhaus und der Einbau sei eine vorsätzliche erhebliche Beschädigung, so die Richter.

Wenn der Mieter die Katzenklappe trotz einer Abmahnung mit Fristsetzung nicht wieder ausbaut, sei eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt.
Stand 07.05.2007

 

In einem Urteil erklärte das Karlsruher Gericht (BGH) die in vielen Mietverträgen verwendete Klausel “jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, ist untersagt” für unwirksam.
Im konkreten Fall wollte ein Mieter aus Krefeld zwei Rassekatzen in die Wohnung aufnehmen. Der Vermieter hatte ihm dies verboten.
Trotz des Richterspruchs bleibt aber offen, ob der betroffene Mieter die Katzen behalten darf, da die Klärung vor dem Landgericht Krefeld erfolgen soll. Es muss eine “umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters” erfolgen. (Az: VIII 340/06 vom 14. Nov. 2007)

Stand 15.11.2007

 

Der ADAC informiert: Immer öfter werden Autofahrer zur Kasse gebeten, weil ihre Hunde nicht angeschnallt sind. Viele Hundebesitzer beschweren sich, wenn sie zur Kasse gebeten werden und sagen sich, dass das nicht angehen könnte.
Aber Achtung: Wer seinen Hund im Auto nicht sichert, begeht einen Verkehrsverstoß. Denn ein Verkehrsteilnehmer muss dafür sorgen, dass die Verkehrssicherheit nicht durch Ladung beeinträchtigt wird (StVO § 23). Und Tiere gelten im verkehrsrechtlichen Sinne als Ladung. Verstöße werden mit 35 € Bußgeld geahndet, bei Gefährdung sogar mit 50 € und drei Punkten.
Hunde müssen also während der Fahrt gesichert sein und das nicht nur, weil es vorgeschrieben ist. Schon bei einem Aufprall mit 50 km/h kann im Pkw das Dreißigfache des Eigengewichts auf einen Körper wirken. Ein mittelgroßer Hund, der z.B. 20 kg wiegt, entwickelt bei einem Unfall die Durchschlagkraft von einer halben Tonne (ca. 600 kg). So drohen schwerste Verletzungen für Hund und Halter. Anschnallen ist daher auch bei den Vierbeinern wichtig!
Am einfachsten geht das mit Spezialgeschirren, die dem Hund über den Kopf und Brustkorb gestülpt werden und dann am Sicherheitsgurt oder an Isofix-Haken befestigt werden. Es wird empfohlen, nicht zuviel Bewegungsspielraum lassen und darauf achten, dass bei größeren Hunden die Verschlüsse aus Metall sind. Alternativ kann man Laderaumgitter und Transportboxen für Kombis empfehlen, die den Hund bei einer starken Bremsung oder einem Aufprall nicht in den Personenraum schleudern lassen.

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