Etwa 43% aller Deutschen, damit fast jeder zweite Haushalt, besitzen ein Haustier. Doch lässt das Mietrecht die Haltung von Hunden, Katzen und Co. in der Wohnung ohne Weiteres zu?
Mietrecht regelt Verhältnisse nicht eindeutig
Grundsätzlich kann der Vermieter dem Mieter per Mietvertrag die Haltung von Hunden und Katzen untersagen. Anhand der Unterschrift im Vertrag gilt diese Vertragspassage durch den Mieter als akzeptiert. Bei Zuwiderhandlungen ist der Vermieter gemäß Mietrecht berechtigt, dem Mieter fristlos zu kündigen. Auch nachträglich kann der Vermieter die Anzahl an Haustieren in der Mietwohnung beschränken. In diesem Zusammenhang wird oft vom ortsüblichen Maß, wobei im Regelfall zwei Tiere inbegriffen sind, gesprochen.
Neueste Gerichtsurteile fallen meist tierfreundlich aus
Allerdings bestätigen die neuesten Grundsatzurteile eindeutig den Trend pro Tierhaltung. Gemäß einem Beschluss des Landgerichts Göttingen benötigt der Mieter keine Erlaubnis, wenn dieser Kleintiere wie Stubenvögel, kleine Käfigtiere oder Aquariumfische in der Mietwohnung halten möchte. Das Landegericht Mönchengladbach hat klargestellt, dass auch reine Wohnungskatzen als Kleintiere anzusehen sind. Immer mehr Gerichte sehen das Halten der Hunde und Katzen als “normalen Mietgebrauch” einer Mietwohnung an, welches nicht untersagt werden kann. So sehen Richter in ihren jüngsten Grundsatzentscheidungen das Halten einer begrenzten Anzahl (1 bis 2) als genehmigungsfrei an. Freilaufkatzen, Hunde und Wildtiere wurden allerdings hierbei explizit ausgenommen. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese aufgrund Art und Verhalten andere Mitbewohner gefährden oder belästigen können.
Tierhaltung kann nicht immer untersagt werden
Der Vermieter hat kein Recht, bestimmte Hunderassen als gefährlich einzustufen und deshalb per Mietvertrag zu verbieten. Selbstverständlich muss für die Hunde eine Genehmigung zur Tierhaltung vorliegen. Der Vermieter kann eine vorab erteilte Zusage widerrufen, wenn die Tiere nachweislich Mitbewohner, etwa durch Bellen oder durch Hundekot im Hausflur, belästigen. Im Regelfall darf das Tier in der Mietwohnung bleiben, sofern die störenden Zustände aufgehoben werden. Möchte der Vermieter per Mietvertrag nur bestimmten Hausbewohnern eine Tierhaltung untersagen, so sind hierfür gewichtige Gründe vorzubringen. Ist das Halten der Hunde oder Katzen verboten, so darf das Tier dennoch bleiben, wenn dieser Zustand über einen längeren Zeitraum durch den Vermieter oder Hausmeister geduldet wurde (Zeitspanne von etwa 6 Monaten).
Immer mehr distanzieren sich die Gerichtsurteile vom geltenden Mietrecht. Eine erfreuliche Entwicklung, die die Rechte unserer tierischen Freunde stärkt.






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